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   EuGH, 26.05.1982 - 44/81   

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EuGH, 26.05.1982 - 44/81 (https://dejure.org/1982,1181)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - 44/81 (https://dejure.org/1982,1181)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - 44/81 (https://dejure.org/1982,1181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1 . VERFAHREN - RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN NACH DEM EWG-VERTRAG BEI ZAHLUNGSVERWEI- GERUNG DURCH EIN ORGAN - ZAHLUNGSKLAGE - UNZULÄSSIGKEIT - GERICHTLICHER SCHUTZ DER RECHTSUNTERWORFENEN - NICHTIGKEITS- ODER UNTÄTIGKEITSKLAGE - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Kommission auf Zahlung eines Betrages wegen Fälligkeit nach einer Entscheidung über die Genehmigung von Zuschüssen des Sozialfonds zu Massnahmen der Bundesanstalt für Arbeit; Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Ablehnung eines Anspruchs auf Zahlung durch ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 175; ; Verordnung Nr. 78/706 Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN NACH DEM EWG-VERTRAG BEI ZAHLUNGSVERWEI- GERUNG DURCH EIN ORGAN - ZAHLUNGSKLAGE - UNZULÄSSIGKEIT - GERICHTLICHER SCHUTZ DER RECHTSUNTERWORFENEN - NICHTIGKEITS- ODER UNTÄTIGKEITSKLAGE - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtigkeitsklage gemäß Art 173 EWGVtr bei Verweigerung der Zahlung eines Organs; Erfordernisse einer ordnungsmäßigen Verwaltung der Geldmittel der Gemeinschaft ; Geschäftsführungs- und Kontrollpflicht der Kommission in bezug auf den Europäischen Sozialfonds gemäß Art ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1855
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 44/81
    Vorschüsse heranzuziehen, auf den Umstand, daß es sachwidrig wäre, diejenigen Antragsteller zu benachteiligen, die - wenn auch unter geringfügiger Fristüberschreitung - die Berechtigung der Restzahlungsansprüche besonders sorgfältig überprüften, auf den Umstand, daß es unverhältnismäßig wäre, die Bezuschussung ordnungsgemäß durchgeführter Maßnahmen auch bei sachlich begründeter Verzögerung auszuschließen und auf die Erwägung, daß das Gebot der Rechtssicherheit verlange, daß bei einer Fristsetzung, an die sich Konsequenzen für den Bestand eines Rechts knüpften, diese Konsequenzen für den Betroffenen ausdrücklich klar in dieser Rechtsnorm angekündigt würden (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Slg. 1970, 661).

    Die Klägerinnen nehmen insoweit auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache 41/69 Bezug.

  • EuGH, 30.11.1972 - 32/72

    Wasaknäcke Knäckebrotfabrik GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 44/81
    Die Festlegung von Ausschluß- und Verjährungsfristen sei aber gerade zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Fonds notwendig, was auch der Gerichsthof in seinem Urteil vom 30. November 1972 in der Rechtssache 32/72 (Slg. 1972, 1181) und in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Slg. 1976, 2043) anerkannt habe.

    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1972 in der Rechtssache 32/72 (Slg. 1972, 1181).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 44/81
    Die Festlegung von Ausschluß- und Verjährungsfristen sei aber gerade zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Fonds notwendig, was auch der Gerichsthof in seinem Urteil vom 30. November 1972 in der Rechtssache 32/72 (Slg. 1972, 1181) und in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Slg. 1976, 2043) anerkannt habe.
  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.05.1982 - 44/81
    Der Gerichtshof habe im übrigen in den Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) ausdrücklich anerkannt, daß eine Klage auf Zahlung von Beträgen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldet würden, nicht in der Form.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    In der mündlichen Verhandlung haben Salzgitter und die deutsche Regierung in erster Linie vorgetragen(20), das Urteil Deutschland/Kommission habe den Zweiten Kodex betroffen und sei somit für die Auslegung des Fünften Kodex nicht maßgeblich.

    Zweitens sei das Urteil Deutschland/Kommission des Gerichtshofes insbesondere angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen dem Zweiten und dem Fünften Kodex für die Auslegung des Fünften Kodex nicht maßgeblich.

    Zwei Jahre nach dem Urteil Deutschland/Kommission bestätigte der Gerichtshof im Urteil Falck(41) den Ausschlußcharakter der Meldefrist in Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Kodex.

    Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels machen Salzgitter und die deutsche Regierung geltend, der Gerichtshof habe sich im Urteil Deutschland/Kommission ausschließlich auf Artikel 12 des Zweiten Kodex gestützt.

    Wie bereits dargelegt, meinen Salzgitter und die deutsche Regierung, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Vorschrift wie Artikel 12 des Zweiten Kodexes in Anbetracht der Begründung des Gerichtshofes im Urteil Deutschland/Kommission nicht in den folgenden Kodexen beibehalten habe.

    Drittens wurde der Dritte Kodex etwa zwei Monate nach dem Urteil Deutschland/Kommission erlassen, in dem der Gerichtshof erklärt hatte, daß die Meldefrist im Zweiten Kodex eine zwingende Frist sei.

    Des weiteren ist die Meldefrist entgegen dem, was die Kommission (im Urteil Deutschland/Kommission offen und in der vorliegenden Rechtssache eher stillschweigend) anzunehmen scheint, nicht nur zu dem Zweck, die Effektivität ihrer eigenen Dienststellen zuverbessern, und damit nicht nur im Interesse einer der Parteien des Verfahrens in Artikel 6 Absatz 1 eingeführt worden; vielmehr folgt aus den obigen Ausführungen, daß die Meldefrist vor allem den Interessen der übrigen Mitgliedstaaten, der Konkurrenzstahlunternehmen und letztlich der Verbraucher und Steuerzahler der Gemeinschaft dient.

    (Diese Überlegungen können auch in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Gerichtshof von Amts wegen die Einhaltung von Fristen im Hinblick auf die Durchführung der vor ihm selbst stattfindenden Verfahren prüft(66).) Zweitens konnte die Kommission nach den Urteilen Deutschland/Kommission und Falck offensichtlich nicht länger behaupten, daß die Meldefristen in den späteren Stahlbeihilfenkodexen nur Richtcharakter hätten.

    23: - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 16).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

    20 In Randnummer 15 des Beschlusses hat sich das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtsache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 6) bezogen und festgestellt, dass darin "[d]er Gerichtshof ... entschieden [hat], dass ein Organ, soweit es durch Zahlungsverweigerung eine zuvor eingegangene Verpflichtung nachträglich in Frage stellt oder ihr Bestehen bestreitet, einen Akt setzt, gegen den im Hinblick auf seine Rechtsfolgen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG erhoben werden kann.

    30 Schließlich könne das zitierte Urteil Deutschland/Kommission nicht als Präzedenzfall für die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede dienen, und diese Rechtsprechung sei jedenfalls unrichtig angewandt worden.

    35 Drittens habe sich das Gericht in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf das Urteil Deutschland/Kommission gestützt, als es sich zu der Frage geäußert habe, ob das Schreiben vom 11. Februar 2002 eine mit Klage anfechtbare Handlung sei, und zutreffend entschieden, dass rechtlich kein Unterschied zwischen dem Fall, dass ein Organ das Bestehen einer früheren Verpflichtung bestreite, und dem Fall bestehen könne, dass es das Bestehen einer Verpflichtung bestreite, die ihm nach dem Vertrag obliege.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-87/01

    Kommission / CCRE

    17: - Vgl. analog auch Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnrn. 4 bis 8).

    87: - Vgl. analog Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 4).

  • EuG, 21.02.2024 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne

    Nur die Handlung, mit der ihr Urheber seine Auffassung unmissverständlich und endgültig in einer Form zum Ausdruck bringt, die ihre Rechtsnatur erkennen lässt, stellt eine Entscheidung dar, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (Urteil vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB, T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 20; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, 44/81, EU:C:1982:197, Rn. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-308/95

    Niederlande / Kommission

    (23) - Siehe auch Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnrn. 10 bis 12).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, daß eine Bestimmung, die eine Ausschlußfrist festsetzt, besonders dann, wenn sie für einen Mitgliedstaat zum Verlust einer Finanzbeihilfe führen kann, die bereits bewilligt worden war und im Hinblick auf die der Staat bereits beträchtliche Mittel ausgegeben hat, eindeutig und genau gefasst ist, damit die Mitgliedstaaten in voller Kenntnis der Rechtslage einschätzen können, welche Bedeutung die Einhaltung dieser Frist für sie hat (Urteil Deutschland/Kommission, genannt in Fußnote 23, Randnr. 16).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    100 Nur eine Handlung, mit der eine Stelle der Union ihre Position in einer Form, die ihre Natur erkennen lässt, unzweideutig und endgültig festlegt, stellt eine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar, sofern es sich nicht um die Bestätigung einer früheren Handlung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, 44/81, Slg, EU:C:1982:197, Rn. 12).
  • BVerwG, 01.09.1988 - 3 C 40.86

    Sonderbeihilfen für den Verkauf von Magermilch zu Futterzwecken - Rückforderung

    Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit hat der Europäische Gerichtshof einerseits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Kommission im Rahmen der entsprechenden Ermächtigung zur Festsetzung von Fristen und von Sanktionen für deren Überschreitung befugt ist, soweit die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung dies rechtfertigen (vgl. Urteile vom 29. April 1982 - Rs. 147/81 - A. Slg. 1982, 1389, und vom 26. Mai 1982 - Rs. 44/81 - A. Slg. 1982, 1855).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

    37 - Vgl. Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission (44/81, Slg. 1982, 1855, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 84/85

    Vereinigtes Königreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Das angeführte Argument, das eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Kumulierung von Beihilfen für Berufserfahrung und Berufsausbildung einschließt, ist also unlogisch, da es im vorliegenden Verfahren 5 - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, 1877, Randnr. 15.

    Nachdem sich das Vereinigte Königreich zur Unterstützung seines Standpunktes auf das erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 44/81, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, berufen hatte, hat die Kommission, meines Erachtens ausreichend, die Irrelevanz dieses Urteils für die Entscheidung über die vorliegende Klage aufgezeigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    51 Vgl. Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission (44/81, EU:C:1982:197, Rn. 16 bis 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-626/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1985 - 294/83

    Parti écologiste "Les Verts" gegen Europäisches Parlament. - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 11.12.2018 - T-565/17

    CheapFlights International/ EUIPO - Momondo Group (Cheapflights)

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-46/03

    Vereinigtes Königreich / Kommission - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 05.10.1999 - C-84/96

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1992 - C-157/90

    Infortec - Projectos e Consultadoria Ldª gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.12.2018 - T-267/18

    Iceland Foods/ EUIPO - Íslandsstofa (INSPIRED BY ICELAND)

  • EuG, 12.02.2010 - T-456/07

    Kommission / CdT - Nichtigkeitsklage - Versorgungssystem der Gemeinschaften - Dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84

    NV De Jong Verenigde und Coöperatieve Melkprodukten Bedrijven "Domo-Bedum" GA

  • EuG, 27.11.2015 - T-809/14

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1991 - C-304/89

    Estabelecimentos Isodoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

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